Die Entscheidung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG liegt im Ermessen der Behörde und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Die Ermahnung kann als Verhaltensrüge (im Gegensatz zur Einstellung) abschreckende Wirkung entfalten und damit als Instrument der Spezialprävention eingesetzt werden, ohne dabei eine Sanktion vorzusehen.Die Entscheidung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG liegt im Ermessen der Behörde und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Die Ermahnung kann als Verhaltensrüge (im Gegensatz zur Einstellung) abschreckende Wirkung entfalten und damit als Instrument der Spezialprävention eingesetzt werden, ohne dabei eine Sanktion vorzusehen.