Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/04/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0133

Entscheidungsdatum

10.12.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1
VStG §45 Abs1 Z4
VwRallg

Rechtssatz

Die Entscheidung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG liegt im Ermessen der Behörde und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Die Ermahnung kann als Verhaltensrüge (im Gegensatz zur Einstellung) abschreckende Wirkung entfalten und damit als Instrument der Spezialprävention eingesetzt werden, ohne dabei eine Sanktion vorzusehen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040133.L07

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2025

Dokumentnummer

JWR_2021040133_20241210L07