Die Unbescholtenheit des Beschuldigten stellt einen im Rahmen des § 19 VStG zu berücksichtigenden Milderungsgrund dar (vgl. bereits VwSlg. 9755 A/1979).Die Unbescholtenheit des Beschuldigten stellt einen im Rahmen des Paragraph 19, VStG zu berücksichtigenden Milderungsgrund dar vergleiche bereits VwSlg. 9755 A/1979).