Verwaltungsgerichtshof
10.12.2024
Ra 2021/04/0133
Die Unbescholtenheit des Beschuldigten stellt einen im Rahmen des Paragraph 19, VStG zu berücksichtigenden Milderungsgrund dar vergleiche bereits VwSlg. 9755 A/1979).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040133.L01