Ausgehend von dem in § 77 Abs. 1 GewO 1994 gebrauchten Wort "erforderlichenfalls" dürfen dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als zur Wahrung der in § 77 Abs. 1 und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2002/04/0169, mwN).Ausgehend von dem in Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 gebrauchten Wort "erforderlichenfalls" dürfen dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als zur Wahrung der in Paragraph 77, Absatz eins und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2002/04/0169, mwN).