Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2007

Geschäftszahl

2005/04/0300

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0026 E 15. September 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Ausgehend von dem in Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 gebrauchten Wort "erforderlichenfalls" dürfen dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als zur Wahrung der in Paragraph 77, Absatz eins und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2002/04/0169, mwN).