Mit einer UVP-Feststellung wird über die Zuständigkeit zur Genehmigung abgesprochen (vgl. diesbezüglich etwa VwGH 17.3.2006, 2006/05/0020). Die Anordnung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 ist keine derartige Genehmigung.Mit einer UVP-Feststellung wird über die Zuständigkeit zur Genehmigung abgesprochen vergleiche diesbezüglich etwa VwGH 17.3.2006, 2006/05/0020). Die Anordnung nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 ist keine derartige Genehmigung.