Verwaltungsgerichtshof
23.06.2022
Ra 2021/04/0071
Mit einer UVP-Feststellung wird über die Zuständigkeit zur Genehmigung abgesprochen vergleiche diesbezüglich etwa VwGH 17.3.2006, 2006/05/0020). Die Anordnung nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 ist keine derartige Genehmigung.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040071.L10