Eine Zuständigkeit zur Feststellung, ob es sich bei einer im öffentlichen Interesse zu erlassenden Anordnung um ein Vorhaben (bzw. einen Teil eines solchen) handelt, sieht § 3 Abs. 7 UVPG 2000 nicht vor (siehe zu den darin vorgesehenen Arten von Feststellungen IA 168/A 21. GP 13).Eine Zuständigkeit zur Feststellung, ob es sich bei einer im öffentlichen Interesse zu erlassenden Anordnung um ein Vorhaben (bzw. einen Teil eines solchen) handelt, sieht Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 nicht vor (siehe zu den darin vorgesehenen Arten von Feststellungen IA 168/A 21. Gesetzgebungsperiode 13).