Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0071

Rechtssatz

Eine Zuständigkeit zur Feststellung, ob es sich bei einer im öffentlichen Interesse zu erlassenden Anordnung um ein Vorhaben (bzw. einen Teil eines solchen) handelt, sieht Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 nicht vor (siehe zu den darin vorgesehenen Arten von Feststellungen IA 168/A 21. Gesetzgebungsperiode 13).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040071.L09