Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/04/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19492 A/2016

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0098

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (Hinweis E vom 25. Februar 2004, 2002/04/0069, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040098.L01

Im RIS seit

22.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016040098_20161123L01

Rechtssatz für Ra 2016/04/0147

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0147

Entscheidungsdatum

01.02.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0098 E 23. November 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (Hinweis E vom 25. Februar 2004, 2002/04/0069, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040147.L01

Im RIS seit

10.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2016040147_20170201L01

Rechtssatz für Ra 2024/04/0326

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0326

Entscheidungsdatum

23.08.2024

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0098 E 23. November 2016 VwSlg 19492 A/2016 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (Hinweis E vom 25. Februar 2004, 2002/04/0069, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040326.L01

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024

Dokumentnummer

JWR_2024040326_20240823L01

Rechtssatz für Ra 2021/04/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0010

Entscheidungsdatum

21.11.2024

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0098 E 23. November 2016 VwSlg 19492 A/2016 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (Hinweis E vom 25. Februar 2004, 2002/04/0069, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040010.L02

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2021040010_20241121L01

Rechtssatz für Ra 2025/04/0226

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0226

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0098 E 23. November 2016 VwSlg 19492 A/2016 RS 1

Stammrechtssatz

Beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (Hinweis E vom 25. Februar 2004, 2002/04/0069, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040226.L05

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040226_20260128L05