Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
Ra 2021/03/0167
Entscheidungsdatum
24.05.2022
Index
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn
Norm
AVG §68 Abs1
AVG §8EisbEG 1954 §2
EisbEG 1954 §3 Abs1
EisenbahnG 1957 §31
EisenbahnG 1957 §31e
EisenbahnG 1957 §31f
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/03/0054 E 30. September 2020 RS 6
Stammrechtssatz
Der Eigentümer einer durch den rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid betroffenen Liegenschaft kann im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse. Das "Forum" für die Geltendmachung gegenläufiger privater Interessen und deren Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Projekts liegt vielmehr im Baugenehmigungsverfahren, in dem die Parteistellung des betroffenen Eigentümers diesem ermöglicht, in Wahrung seiner Interessen die ihm durch das Projekt entstehenden Nachteile geltend zu machen und auf jene Vorkehrungen zu dringen, durch die eine Beeinträchtigung seiner Rechte vermieden werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L10
Im RIS seit
22.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Dokumentnummer
JWR_2021030167_20220524L12