Verwaltungsgerichtshof
24.05.2022
Ra 2021/03/0167
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276
GRS wie Ra 2020/03/0054 E 30. September 2020 RS 6
Der Eigentümer einer durch den rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid betroffenen Liegenschaft kann im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse. Das "Forum" für die Geltendmachung gegenläufiger privater Interessen und deren Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Projekts liegt vielmehr im Baugenehmigungsverfahren, in dem die Parteistellung des betroffenen Eigentümers diesem ermöglicht, in Wahrung seiner Interessen die ihm durch das Projekt entstehenden Nachteile geltend zu machen und auf jene Vorkehrungen zu dringen, durch die eine Beeinträchtigung seiner Rechte vermieden werden soll.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L10