Zwischen der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des VfGH und der Vorlage der Revision durch das VwG an den VwGH ist kein Verfahren in dieser Sache beim VwGH anhängig. Wird zwischen der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des VfGH und der Vorlage der Revision an den VwGH kein Verfahren vor dem VwGH geführt, kann nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 Z 4 VStG ("die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof") dieser Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet werden; in diesem Zeitraum ist die (Strafbarkeits)Verjährung demnach nicht gehemmt.Zwischen der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des VfGH und der Vorlage der Revision durch das VwG an den VwGH ist kein Verfahren in dieser Sache beim VwGH anhängig. Wird zwischen der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des VfGH und der Vorlage der Revision an den VwGH kein Verfahren vor dem VwGH geführt, kann nach dem Wortlaut des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG ("die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof") dieser Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet werden; in diesem Zeitraum ist die (Strafbarkeits)Verjährung demnach nicht gehemmt.