Der Umstand einer Leihe ändert nichts an der Pflicht des Zulassungsbesitzers zur Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, zumal diese nicht auf einen bestimmten Zweck der Überlassung beschränkt ist (vgl. VwGH 5.9.2017, Ra 2017/02/0010).Der Umstand einer Leihe ändert nichts an der Pflicht des Zulassungsbesitzers zur Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, zumal diese nicht auf einen bestimmten Zweck der Überlassung beschränkt ist vergleiche VwGH 5.9.2017, Ra 2017/02/0010).