Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0029

Entscheidungsdatum

11.07.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
VwGVG 2014 §8 Abs1

Rechtssatz

Die Aussetzung eines Verfahrens mittels verfahrensrechtlichen Bescheides ist zwar zulässig, aber nicht rechtlich geboten. Vielmehr kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 38, zweiter Satz AVG die Entscheidung der Vorfrage bloß abwarten. Eine solche faktische Aussetzung bleibt zwar ohne Einfluss auf den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist, kann also die objektive Säumnis nicht verhindern. Falls die Behörde allerdings berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen, ist die durch das Abwarten der Vorfrageentscheidung bedingte Verzögerung nicht auf ein (überwiegendes) Verschulden der Behörde zurückzuführen vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0002 und VwGH 5.7.2011, 2010/21/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030029.L02

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2019030029_20190711L01

Rechtssatz für Ra 2020/22/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0137

Entscheidungsdatum

25.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
VwGVG 2014 §8 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0029 E 11. Juli 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Die Aussetzung eines Verfahrens mittels verfahrensrechtlichen Bescheides ist zwar zulässig, aber nicht rechtlich geboten. Vielmehr kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 38, zweiter Satz AVG die Entscheidung der Vorfrage bloß abwarten. Eine solche faktische Aussetzung bleibt zwar ohne Einfluss auf den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist, kann also die objektive Säumnis nicht verhindern. Falls die Behörde allerdings berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen, ist die durch das Abwarten der Vorfrageentscheidung bedingte Verzögerung nicht auf ein (überwiegendes) Verschulden der Behörde zurückzuführen vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0002 und VwGH 5.7.2011, 2010/21/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220137.L01

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2020220137_20210525L01

Rechtssatz für Ra 2022/01/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0247

Entscheidungsdatum

24.11.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
VwGVG 2014 §8 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0029 E 11. Juli 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Die Aussetzung eines Verfahrens mittels verfahrensrechtlichen Bescheides ist zwar zulässig, aber nicht rechtlich geboten. Vielmehr kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 38, zweiter Satz AVG die Entscheidung der Vorfrage bloß abwarten. Eine solche faktische Aussetzung bleibt zwar ohne Einfluss auf den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist, kann also die objektive Säumnis nicht verhindern. Falls die Behörde allerdings berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen, ist die durch das Abwarten der Vorfrageentscheidung bedingte Verzögerung nicht auf ein (überwiegendes) Verschulden der Behörde zurückzuführen vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0002 und VwGH 5.7.2011, 2010/21/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010247.L04

Im RIS seit

17.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2022010247_20221124L01