Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0247

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0029 E 11. Juli 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Die Aussetzung eines Verfahrens mittels verfahrensrechtlichen Bescheides ist zwar zulässig, aber nicht rechtlich geboten. Vielmehr kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 38, zweiter Satz AVG die Entscheidung der Vorfrage bloß abwarten. Eine solche faktische Aussetzung bleibt zwar ohne Einfluss auf den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist, kann also die objektive Säumnis nicht verhindern. Falls die Behörde allerdings berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen, ist die durch das Abwarten der Vorfrageentscheidung bedingte Verzögerung nicht auf ein (überwiegendes) Verschulden der Behörde zurückzuführen vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0002 und VwGH 5.7.2011, 2010/21/0141).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010247.L04