Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/17/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/17/0176

Entscheidungsdatum

11.07.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn aus dem Inhalt des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 1. Juni 2006, Zl. 2005/07/0035, mwN, und vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0181).

Schlagworte

Spruch und Begründung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012170176.X01

Im RIS seit

30.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2014

Dokumentnummer

JWR_2012170176_20140711X01

Rechtssatz für Ra 2020/22/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0012

Entscheidungsdatum

14.11.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/17/0176 E 11. Juli 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn aus dem Inhalt des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 1. Juni 2006, Zl. 2005/07/0035, mwN, und vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0181).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220012.L01

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2020220012_20231114L01