Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.2014

Geschäftszahl

2012/17/0176

Rechtssatz

Wenn aus dem Inhalt des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 1. Juni 2006, Zl. 2005/07/0035, mwN, und vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0181).