Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2020/21/0428
Entscheidungsdatum
05.03.2021
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/21/0429
Ra 2020/21/0430
Ra 2020/21/0431
Rechtssatz
Unter dem Kriterium des Kindeswohls (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210) muss vom VwG berücksichtigt werden, dass die Kinder in sehr jungem Alter einreisten und die gesamte bisherige Schullaufbahn in der Dauer von mehr als acht bzw. neun Jahren in Österreich absolvierten. Angesichts dessen tritt die anfängliche Sozialisation im Herkunftsstaat jedenfalls in den Hintergrund.Unter dem Kriterium des Kindeswohls vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210) muss vom VwG berücksichtigt werden, dass die Kinder in sehr jungem Alter einreisten und die gesamte bisherige Schullaufbahn in der Dauer von mehr als acht bzw. neun Jahren in Österreich absolvierten. Angesichts dessen tritt die anfängliche Sozialisation im Herkunftsstaat jedenfalls in den Hintergrund.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210428.L01
Im RIS seit
27.04.2021
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2020210428_20210305L03