Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0428

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/21/0429

Ra 2020/21/0430

Ra 2020/21/0431

Rechtssatz

Unter dem Kriterium des Kindeswohls vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210) muss vom VwG berücksichtigt werden, dass die Kinder in sehr jungem Alter einreisten und die gesamte bisherige Schullaufbahn in der Dauer von mehr als acht bzw. neun Jahren in Österreich absolvierten. Angesichts dessen tritt die anfängliche Sozialisation im Herkunftsstaat jedenfalls in den Hintergrund.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210428.L01