Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2020/21/0307
Entscheidungsdatum
22.12.2020
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG 2014 ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA und (u.a.) in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor dem BVwG ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine lex specialis zum "Internationalen Privatrechts-Gesetz" (so die ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. GP 12); diese Aussage bezieht sich auf § 12 IPRG, wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut (§ 9 IPRG) zu beurteilen ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG 2014 ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA und (u.a.) in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor dem BVwG ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine lex specialis zum "Internationalen Privatrechts-Gesetz" (so die ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12); diese Aussage bezieht sich auf Paragraph 12, IPRG, wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut (Paragraph 9, IPRG) zu beurteilen ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210307.L01
Im RIS seit
08.02.2021
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021
Dokumentnummer
JWR_2020210307_20201222L01