Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0307

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG 2014 ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA und (u.a.) in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor dem BVwG ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine lex specialis zum "Internationalen Privatrechts-Gesetz" (so die ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12); diese Aussage bezieht sich auf Paragraph 12, IPRG, wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut (Paragraph 9, IPRG) zu beurteilen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210307.L01