Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2020/14/0574
Entscheidungsdatum
26.01.2021
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/19/0420 B 18. Jänner 2021 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)
Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FrPolG - Der Revisionswerber wurde nach den Feststellungen des BVwG mehrfach straffällig und zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den Ausführungen in der Revision befindet er sich weiterhin in Strafhaft. Gemäß § 59 Abs. 4 FrPolG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Damit ist ein Rechtsschutzinteresse für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zu verneinen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0532; 20.2.2020, Ra 2019/14/0501). Der Antrag war daher schon deshalb abzuweisen.Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FrPolG - Der Revisionswerber wurde nach den Feststellungen des BVwG mehrfach straffällig und zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den Ausführungen in der Revision befindet er sich weiterhin in Strafhaft. Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Damit ist ein Rechtsschutzinteresse für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zu verneinen vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0532; 20.2.2020, Ra 2019/14/0501). Der Antrag war daher schon deshalb abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140574.L01
Im RIS seit
03.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2020140574_20210126L01