Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0574

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/19/0420 B 18. Jänner 2021 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FrPolG - Der Revisionswerber wurde nach den Feststellungen des BVwG mehrfach straffällig und zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den Ausführungen in der Revision befindet er sich weiterhin in Strafhaft. Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Damit ist ein Rechtsschutzinteresse für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zu verneinen vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0532; 20.2.2020, Ra 2019/14/0501). Der Antrag war daher schon deshalb abzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140574.L01