Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/14/0333

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0333

Entscheidungsdatum

07.10.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wurden die Begründungsmängel des mündlich verkündeten Erkenntnisses durch die inzwischen erfolgte Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geheilt, fehlt es, im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Begründung in der schriftlichen Ausfertigung, die nicht in Widerspruch zu den mündlich verkündeten Entscheidungsgründen steht, der Mangelhaftigkeit der mündlichen Begründung an einer Relevanz für den Verfahrensausgang, weil der Revisionswerber nicht mehr an der Verfolgung seiner Rechte und der VwGH nicht an der Überprüfung des Erkenntnisses gehindert ist vergleiche eingehend VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140333.L01

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020140333_20201007L01

Rechtssatz für Ra 2020/19/0396

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0396

Entscheidungsdatum

20.01.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/14/0333 B 7. Oktober 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Wurden die Begründungsmängel des mündlich verkündeten Erkenntnisses durch die inzwischen erfolgte Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geheilt, fehlt es, im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Begründung in der schriftlichen Ausfertigung, die nicht in Widerspruch zu den mündlich verkündeten Entscheidungsgründen steht, der Mangelhaftigkeit der mündlichen Begründung an einer Relevanz für den Verfahrensausgang, weil der Revisionswerber nicht mehr an der Verfolgung seiner Rechte und der VwGH nicht an der Überprüfung des Erkenntnisses gehindert ist vergleiche eingehend VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190396.L02

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020190396_20210120L02