Verwaltungsgerichtshof
20.01.2021
Ra 2020/19/0396
GRS wie Ra 2020/14/0333 B 7. Oktober 2020 RS 1
Wurden die Begründungsmängel des mündlich verkündeten Erkenntnisses durch die inzwischen erfolgte Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geheilt, fehlt es, im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Begründung in der schriftlichen Ausfertigung, die nicht in Widerspruch zu den mündlich verkündeten Entscheidungsgründen steht, der Mangelhaftigkeit der mündlichen Begründung an einer Relevanz für den Verfahrensausgang, weil der Revisionswerber nicht mehr an der Verfolgung seiner Rechte und der VwGH nicht an der Überprüfung des Erkenntnisses gehindert ist vergleiche eingehend VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190396.L02