Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/19/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0251

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
FPG 2005 §55 Abs2
FPG 2005 §55 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Der Spruch des vorliegenden Erkenntnisses, wonach die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise "ab Möglichkeit zur unterstützten Ausreise" zu laufen beginne, lässt nicht erkennen, welche Ereignisse eintreten müssen, um den Beginn des Fristenlaufs auszulösen. Die Ausführungen in der Begründung, mit denen auf durch die COVID-19-Pandemie bestehende "Ausreisebeschränkungen" Bezug genommen wird, geben dazu keinen Aufschluss. Sollten insoweit rechtliche Hindernisse für das Verlassen Österreichs gemeint gewesen sein, ist darauf hinzuweisen, dass mit Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Zuge der COVID-19-Pandemie die Einreise nach Österreich Beschränkungen unterworfen worden ist vergleiche zum insoweit maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des BVwG die Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2020,), allgemeine "Ausreisebeschränkungen" aber nicht erlassen worden sind.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190251.L04

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020190251_20201125L04