Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2020/17/0094
Entscheidungsdatum
31.03.2021
Index
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
GSpG 1989 §54 Abs2
VwGVG 2014 §7
Rechtssatz
Gemäß § 54 Abs. 2 GSpG ist der Einziehungsbescheid all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen. Der Einziehungsbescheid kann von diesen Personen mit Beschwerde angefochten werden (vgl. VwGH 11.9.2015, Ro 2015/17/0001, mit näheren Ausführungen).Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, GSpG ist der Einziehungsbescheid all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen. Der Einziehungsbescheid kann von diesen Personen mit Beschwerde angefochten werden vergleiche VwGH 11.9.2015, Ro 2015/17/0001, mit näheren Ausführungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170094.L02
Im RIS seit
08.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
JWR_2020170094_20210331L02