Verwaltungsgerichtshof
31.03.2021
Ra 2020/17/0094
Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, GSpG ist der Einziehungsbescheid all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen. Der Einziehungsbescheid kann von diesen Personen mit Beschwerde angefochten werden vergleiche VwGH 11.9.2015, Ro 2015/17/0001, mit näheren Ausführungen).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170094.L02