Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0094

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, GSpG ist der Einziehungsbescheid all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen. Der Einziehungsbescheid kann von diesen Personen mit Beschwerde angefochten werden vergleiche VwGH 11.9.2015, Ro 2015/17/0001, mit näheren Ausführungen).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170094.L02