Bei einem "E-Kiosk", der zur Aufbuchung von Guthaben und Auszahlung von Gewinnen dient, handelt es sich um eine Komponente eines Glücksspielgerätes, die nicht als selbständiger Eingriffsgegenstand einer Bestrafung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 52 Abs. 2 GSpG 1989 zu Grunde gelegt werden darf (vgl. VwGH 14.8.2018, Ra 2018/16/0075; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0092; 15.2.2018, Ra 2017/17/0718).Bei einem "E-Kiosk", der zur Aufbuchung von Guthaben und Auszahlung von Gewinnen dient, handelt es sich um eine Komponente eines Glücksspielgerätes, die nicht als selbständiger Eingriffsgegenstand einer Bestrafung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, GSpG 1989 zu Grunde gelegt werden darf vergleiche VwGH 14.8.2018, Ra 2018/16/0075; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0092; 15.2.2018, Ra 2017/17/0718).