Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/17/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2020/17/0015

Entscheidungsdatum

14.09.2020

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2

Rechtssatz

Der zweite Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG beinhaltet eine klar definierte Höchstgrenze für die einzelne Übertretung und statuiert weiters auch eine Obergrenze für die Summe der Strafen. Der Strafsatz ist nämlich auf wiederholte Übertretungen mit bis zu drei Glücksspielgeräten (oder anderen Eingriffsgegenständen) beschränkt, was dazu führt, dass die Summe der Geldstrafen dreimal EUR 30.000,-- (d.h. in Summe EUR 90.000,--) nicht überschreiten darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020170015.J03

Im RIS seit

23.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170015_20200914J03