Verwaltungsgerichtshof
14.09.2020
Ro 2020/17/0015
Der zweite Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG beinhaltet eine klar definierte Höchstgrenze für die einzelne Übertretung und statuiert weiters auch eine Obergrenze für die Summe der Strafen. Der Strafsatz ist nämlich auf wiederholte Übertretungen mit bis zu drei Glücksspielgeräten (oder anderen Eingriffsgegenständen) beschränkt, was dazu führt, dass die Summe der Geldstrafen dreimal EUR 30.000,-- (d.h. in Summe EUR 90.000,--) nicht überschreiten darf.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020170015.J03