Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum VStG besteht zwischen der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe und der Geldstrafe insofern ein innerer Zusammenhang, als etwa bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Beschuldigte die Übertretung vorsätzlich oder nur fahrlässig begangen hat: Würde etwa das Verwaltungsgericht eine behördlich festgesetzte Geldstrafe herabsetzen, weil anders als von der Behörde angenommen eine bloß fahrlässige Tatbegehung stattgefunden hat, so hätte dies auch in der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Niederschlag zu finden vergleiche näher VwGH 28.5.2013, 2012/17/0567).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L13

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170001_20200506L11