Die Rechtswirkungen des § 162 Abs. 2 BAO treten in jenem Veranlagungszeitraum ein, in dem die von der Empfängernennung betroffenen Aufwendungen angefallen sind.Die Rechtswirkungen des Paragraph 162, Absatz 2, BAO treten in jenem Veranlagungszeitraum ein, in dem die von der Empfängernennung betroffenen Aufwendungen angefallen sind.