Verwaltungsgerichtshof
16.11.2021
Ra 2020/15/0019
Die Rechtswirkungen des Paragraph 162, Absatz 2, BAO treten in jenem Veranlagungszeitraum ein, in dem die von der Empfängernennung betroffenen Aufwendungen angefallen sind.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150019.L01