Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/14/0199

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0199

Entscheidungsdatum

05.08.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung der vorliegenden Beweismittel, etwa von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten, zu ermitteln ist vergleiche VwGH 25.3.2020, Ra 2020/14/0130, mwN). Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass zwingend in jedem Fall Zeugen zu religiösen Aktivitäten und religiösen Überzeugungen zu vernehmen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140199.L03

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020140199_20200805L03