Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.08.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0199

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung der vorliegenden Beweismittel, etwa von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten, zu ermitteln ist vergleiche VwGH 25.3.2020, Ra 2020/14/0130, mwN). Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass zwingend in jedem Fall Zeugen zu religiösen Aktivitäten und religiösen Überzeugungen zu vernehmen wären.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140199.L03