Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/14/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0006

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der besonderen Schutzwürdigkeit Minderjähriger sowie des freien Ehewillens ist festzuhalten, dass der VwGH den in der Literatur zu findenden Ansatz, wonach eine Ehe dann als Kinderehe bezeichnet wird, wenn beide Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig waren (so offenbar Garber, Zu den Begriffen ‚Ehe' und ‚eingetragene Partnerschaft' iS der europäischen Güterrechtsverordnungen, EF-Z 2020/46), nicht teilt. Vielmehr kann eine dem ordre public zuwider laufende Kinderehe auch dann vorliegen, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung bloß einer der Ehepartner minderjährig war.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L09

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020140006_20200703L09