Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ra 2020/14/0006
Entscheidungsdatum
03.07.2020
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht
Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der besonderen Schutzwürdigkeit Minderjähriger sowie des freien Ehewillens ist festzuhalten, dass der VwGH den in der Literatur zu findenden Ansatz, wonach eine Ehe dann als Kinderehe bezeichnet wird, wenn beide Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig waren (so offenbar Garber, Zu den Begriffen ‚Ehe' und ‚eingetragene Partnerschaft' iS der europäischen Güterrechtsverordnungen, EF-Z 2020/46), nicht teilt. Vielmehr kann eine dem ordre public zuwider laufende Kinderehe auch dann vorliegen, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung bloß einer der Ehepartner minderjährig war.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L09
Im RIS seit
09.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2020140006_20200703L09