Ein Säumnisbeschwerdeverfahren ist nach dem VwGVG bei Erlassung des Bescheides durch die zuvor säumige Behörde einzustellen (auch die Einstellung hat durch diese Behörde zu erfolgen), selbst wenn die Bescheiderlassung erst nach Ablauf der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG erfolgte (vgl. VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).Ein Säumnisbeschwerdeverfahren ist nach dem VwGVG bei Erlassung des Bescheides durch die zuvor säumige Behörde einzustellen (auch die Einstellung hat durch diese Behörde zu erfolgen), selbst wenn die Bescheiderlassung erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erfolgte vergleiche VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).