Verwaltungsgerichtshof
17.02.2021
Ra 2020/13/0088
Ein Säumnisbeschwerdeverfahren ist nach dem VwGVG bei Erlassung des Bescheides durch die zuvor säumige Behörde einzustellen (auch die Einstellung hat durch diese Behörde zu erfolgen), selbst wenn die Bescheiderlassung erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erfolgte vergleiche VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130088.L06