Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0088

Rechtssatz

Ein Säumnisbeschwerdeverfahren ist nach dem VwGVG bei Erlassung des Bescheides durch die zuvor säumige Behörde einzustellen (auch die Einstellung hat durch diese Behörde zu erfolgen), selbst wenn die Bescheiderlassung erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erfolgte vergleiche VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130088.L06