Mit der Vorlage der (hier unbestritten zulässigen und berechtigten) Säumnisbeschwerde an das VwG ging - auch schon vor Ablauf der Frist von drei Monaten - die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das VwG über (vgl. VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001, mwN).Mit der Vorlage der (hier unbestritten zulässigen und berechtigten) Säumnisbeschwerde an das VwG ging - auch schon vor Ablauf der Frist von drei Monaten - die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das VwG über vergleiche VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001, mwN).