Verwaltungsgerichtshof
17.02.2021
Ra 2020/13/0088
Mit der Vorlage der (hier unbestritten zulässigen und berechtigten) Säumnisbeschwerde an das VwG ging - auch schon vor Ablauf der Frist von drei Monaten - die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das VwG über vergleiche VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130088.L02