Wurde dem Beamten die Weisung erteilt, auf der angeordneten Dienstreise an zwischenstaatlichen Expertengesprächen teilzunehmen, die die künftige Weiterentwicklung der Gebirgs- und Gebirgskampfausbildung zum Gegenstand haben, aber nicht selbst als Übungs- oder Ausbildungsmaßnahmen (iSv. § 1 Z 1 lit. d oder Z 2 KSE-BVG 1997) ausgestaltet sind und auch keinem sonstigen der Tatbestände des § 1 KSE-BVG 1997 zuzuordnen sind, so handelt es sich bei der Auslandsdienstreise nicht um eine Auslandsentsendung, auf die das KSE-BVG 1997 anzuwenden wäre. Derartige Gespräche auf zwischenstaatlicher Ebene fallen nicht in den Anwendungsbereich des KSE-BVG 1997.Wurde dem Beamten die Weisung erteilt, auf der angeordneten Dienstreise an zwischenstaatlichen Expertengesprächen teilzunehmen, die die künftige Weiterentwicklung der Gebirgs- und Gebirgskampfausbildung zum Gegenstand haben, aber nicht selbst als Übungs- oder Ausbildungsmaßnahmen (iSv. Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, oder Ziffer 2, KSE-BVG 1997) ausgestaltet sind und auch keinem sonstigen der Tatbestände des Paragraph eins, KSE-BVG 1997 zuzuordnen sind, so handelt es sich bei der Auslandsdienstreise nicht um eine Auslandsentsendung, auf die das KSE-BVG 1997 anzuwenden wäre. Derartige Gespräche auf zwischenstaatlicher Ebene fallen nicht in den Anwendungsbereich des KSE-BVG 1997.