Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG 1979, die inhaltlich Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) potentiell gesetzwidrige Weisung zu befolgen ist (vgl. VwGH 15.9.2004, 2001/09/0023; 4.12.2019, Ra 2019/12/0073). Das Bestehen einer Befolgungspflicht auch bei "schlicht" rechtswidrigen Weisungen ist dabei unabhängig davon, ob die (behauptete) Rechtswidrigkeit auf die Verletzung einfachgesetzlicher Normen oder von Normen höheren Ranges zurückgeht (vgl. VwGH 19.12.1963, 1211/61 =VwSlg. 6191 A/1963; VwGH 10.3.2009, 2008/12/0066; VwGH 27.6.2012, 2011/12/0172).Aus der Ablehnungsregelung nach Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979, die inhaltlich Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass auch eine (aus anderen als in Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 genannten Gründen) potentiell gesetzwidrige Weisung zu befolgen ist vergleiche VwGH 15.9.2004, 2001/09/0023; 4.12.2019, Ra 2019/12/0073). Das Bestehen einer Befolgungspflicht auch bei "schlicht" rechtswidrigen Weisungen ist dabei unabhängig davon, ob die (behauptete) Rechtswidrigkeit auf die Verletzung einfachgesetzlicher Normen oder von Normen höheren Ranges zurückgeht vergleiche VwGH 19.12.1963, 1211/61 =VwSlg. 6191 A/1963; VwGH 10.3.2009, 2008/12/0066; VwGH 27.6.2012, 2011/12/0172).