Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0246

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0246

Entscheidungsdatum

03.11.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/11/0247
Ra 2017/11/0248
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/11/0272 B 29.01.2018

Rechtssatz

Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer hat bekanntermaßen eine große Zahl von Fondsbeitragsfestsetzungen vorzunehmen. Liegen bei der Beschlussfassung des Kollegialorgans bereits die (etwa von einem Dienstleistungsunternehmen oder dem Kammeramt erstellten) Entwürfe der beabsichtigten Erledigungen vor (und sind diese Erledigungsentwürfe als Teil des Beschlussprotokolls diesem angeschlossen), so bestehen aus der Sicht des VwGH keine Bedenken gegen eine "summarische" Beschlussfassung, weil die wesentlichen Bestandteile der Erledigungen als dem Kollegialorgan bekannt und von der Willensbildung getragen anzusehen sind (Hinweis E vom 27.4.2015, 2012/11/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110246.L02

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2017110246_20171103L02

Rechtssatz für Ra 2020/11/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0189

Entscheidungsdatum

12.10.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0246 B 3. November 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer hat bekanntermaßen eine große Zahl von Fondsbeitragsfestsetzungen vorzunehmen. Liegen bei der Beschlussfassung des Kollegialorgans bereits die (etwa von einem Dienstleistungsunternehmen oder dem Kammeramt erstellten) Entwürfe der beabsichtigten Erledigungen vor (und sind diese Erledigungsentwürfe als Teil des Beschlussprotokolls diesem angeschlossen), so bestehen aus der Sicht des VwGH keine Bedenken gegen eine "summarische" Beschlussfassung, weil die wesentlichen Bestandteile der Erledigungen als dem Kollegialorgan bekannt und von der Willensbildung getragen anzusehen sind (Hinweis E vom 27.4.2015, 2012/11/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110189.L02

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Dokumentnummer

JWR_2020110189_20211012L02