Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0189

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0246 B 3. November 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer hat bekanntermaßen eine große Zahl von Fondsbeitragsfestsetzungen vorzunehmen. Liegen bei der Beschlussfassung des Kollegialorgans bereits die (etwa von einem Dienstleistungsunternehmen oder dem Kammeramt erstellten) Entwürfe der beabsichtigten Erledigungen vor (und sind diese Erledigungsentwürfe als Teil des Beschlussprotokolls diesem angeschlossen), so bestehen aus der Sicht des VwGH keine Bedenken gegen eine "summarische" Beschlussfassung, weil die wesentlichen Bestandteile der Erledigungen als dem Kollegialorgan bekannt und von der Willensbildung getragen anzusehen sind (Hinweis E vom 27.4.2015, 2012/11/0082).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110189.L02