Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/10/0235

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15246 A/1999

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/10/0235

Entscheidungsdatum

18.10.1999

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG Krnt 1986 §15 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §57 Abs1;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979;
VwRallg;

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, Einleitungssatz Krnt NatSchG 1986 definiert FREIE LANDSCHAFT als den Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Hausgärten und Obstgärten. Den Gesetzesmaterialien ( Verf-30/11/1986 ) zufolge sollte damit als Gegenstück zum BEBAUTEN GEBIET im Sinne des Krnt OrtsbildpflegeG, Landesgesetzblatt Nr 81 aus 1979,, das Gebiet außerhalb der geschlossenen Siedlungen festgelegt werden. Als SIEDLUNG sollte eine Ansammlung von Gebäuden gelten, wobei als Untergrenze mindestens 3 Wohnobjekte vorhanden sein müssten. Als GESCHLOSSEN werde ein Siedlungsbereich dann anzusehen sein, wenn er optisch einen Zusammenhang zwischen den Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen (Obstgärten und Vorgärten usw) erkennen lasse und sich vom übrigen nicht bebauten Gebiet sichtbar abhebe. Eine konkrete Höchstentfernung zwischen den einzelnen Gebäuden, die noch einen Siedlungszusammenhang ergäbe, lasse sich nicht festlegen. Allerdings könne ganz allgemein für den Bereich der Ortsränder festgehalten werden, dass diese bei größeren Gebäudeansammlungen eine weniger GESCHLOSSENE Bebauung aufweisen müssten, als bei kleineren Einheiten und demnach auch größere Abstände von 100 m und mehr noch immer eine zusammenhängende Besiedlung bewirkten (hier:

der Standort des Wohnwagens ist als in der FREIEN LANDSCHAFT im Sinne des Krnt NatSchG 1986 gelegen zu beurteilen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100235.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1997100235_19991018X01

Rechtssatz für 2001/10/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/10/0200

Entscheidungsdatum

13.10.2004

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG Krnt 1986 §15 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §57 Abs1;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/10/0235 E 18. Oktober 1999 RS 1 (hier: der Standort der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage (Fundament) ist als in der freien Landschaft iSd Krnt. NatSchG 1986 gelegen zu beurteilen).

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, Einleitungssatz Krnt NatSchG 1986 definiert FREIE LANDSCHAFT als den Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Hausgärten und Obstgärten. Den Gesetzesmaterialien ( Verf-30/11/1986 ) zufolge sollte damit als Gegenstück zum BEBAUTEN GEBIET im Sinne des Krnt OrtsbildpflegeG, Landesgesetzblatt Nr 81 aus 1979,, das Gebiet außerhalb der geschlossenen Siedlungen festgelegt werden. Als SIEDLUNG sollte eine Ansammlung von Gebäuden gelten, wobei als Untergrenze mindestens 3 Wohnobjekte vorhanden sein müssten. Als GESCHLOSSEN werde ein Siedlungsbereich dann anzusehen sein, wenn er optisch einen Zusammenhang zwischen den Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen (Obstgärten und Vorgärten usw) erkennen lasse und sich vom übrigen nicht bebauten Gebiet sichtbar abhebe. Eine konkrete Höchstentfernung zwischen den einzelnen Gebäuden, die noch einen Siedlungszusammenhang ergäbe, lasse sich nicht festlegen. Allerdings könne ganz allgemein für den Bereich der Ortsränder festgehalten werden, dass diese bei größeren Gebäudeansammlungen eine weniger GESCHLOSSENE Bebauung aufweisen müssten, als bei kleineren Einheiten und demnach auch größere Abstände von 100 m und mehr noch immer eine zusammenhängende Besiedlung bewirkten (hier:

der Standort des Wohnwagens ist als in der FREIEN LANDSCHAFT im Sinne des Krnt NatSchG 1986 gelegen zu beurteilen).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100200.X01

Im RIS seit

05.11.2004

Dokumentnummer

JWR_2001100200_20041013X01

Rechtssatz für Ra 2020/10/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0026

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG Krnt 1986 §15 Abs1
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1
NatSchG Krnt 1986 §57 Abs1
NatSchG Krnt 2002 §5 Abs1
OrtsbildpflegeG Krnt 1979
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/10/0235 E 18. Oktober 1999 VwSlg 15246 A/1999 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, Einleitungssatz Krnt NatSchG 1986 definiert FREIE

LANDSCHAFT als den Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen

und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten

Flächen, wie Vorgärten, Hausgärten und Obstgärten. Den

Gesetzesmaterialien ( Verf-30/11/1986 ) zufolge sollte damit als

Gegenstück zum BEBAUTEN GEBIET im Sinne des Krnt OrtsbildpflegeG,

Landesgesetzblatt Nr 81 aus 1979,, das Gebiet außerhalb der geschlossenen Siedlungen

festgelegt werden. Als SIEDLUNG sollte eine Ansammlung von Gebäuden

gelten, wobei als Untergrenze mindestens 3 Wohnobjekte vorhanden

sein müssten. Als GESCHLOSSEN werde ein Siedlungsbereich dann

anzusehen sein, wenn er optisch einen Zusammenhang zwischen den

Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen

(Obstgärten und Vorgärten usw) erkennen lasse und sich vom übrigen

nicht bebauten Gebiet sichtbar abhebe. Eine konkrete

Höchstentfernung zwischen den einzelnen Gebäuden, die noch einen

Siedlungszusammenhang ergäbe, lasse sich nicht festlegen.

Allerdings könne ganz allgemein für den Bereich der Ortsränder

festgehalten werden, dass diese bei größeren Gebäudeansammlungen

eine weniger GESCHLOSSENE Bebauung aufweisen müssten, als bei

kleineren Einheiten und demnach auch größere Abstände von 100 m und

mehr noch immer eine zusammenhängende Besiedlung bewirkten (hier:

der Standort des Wohnwagens ist als in der FREIEN LANDSCHAFT im

Sinne des Krnt NatSchG 1986 gelegen zu beurteilen).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100026.L01

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020100026_20200930L01