§ 102 Abs 1 lit b WRG 1959 räumt die Parteistellung auch denjenigen ein, deren Rechte iSd § 12 Abs 2 legcit sonst berührt werden. Zu diesen Rechten gehören unter anderem auch jene nach § 5 Abs 2 legcit.Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 räumt die Parteistellung auch denjenigen ein, deren Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, legcit sonst berührt werden. Zu diesen Rechten gehören unter anderem auch jene nach Paragraph 5, Absatz 2, legcit.