Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 2 AVG ist unter anderem dann zulässig, wenn der Sachverständige bereits mit der Sachlage vertraut ist (vgl. VwGH 22.3.1990, 90/06/0032).Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG ist unter anderem dann zulässig, wenn der Sachverständige bereits mit der Sachlage vertraut ist vergleiche VwGH 22.3.1990, 90/06/0032).