Die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten nach § 76 Abs. 1 AVG erwächst bereits aus der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist.Die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG erwächst bereits aus der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist.